Bei der Betriebskostenabrechnung zählt die tatsächliche Wohnfläche,

auch wenn im Mietvertrag eine andere Zahl steht.

Das stellte der BGH jetzt in einem Urteil klar (Az.: VIII ZR 220/17).

Im verhandelten Fall verklagten Mieter ihren Vermieter wegen der Betriebskostenabrechnung. Laut Mietvertrag sollte die Wohnung gut 74 Quadratmeter groß sein, bei einer späteren Messung stellte sich heraus: Tatsächlich maß sie über 78 Quadratmeter.  Diese richtige Größe zog der Vermieter nunmehr für die Berechnung der Heizkosten heran.

Der Mieter bestand darauf, dass die kleinere, vertraglich vereinbarte Fläche Grundlage für die Betriebskostenabrechnung sein müsse – dies hätte für ihn eine höhere Gutschrift bei der jährlichen Abrechnung bedeutet.

(Quelle:immowelt)